Rückblick auf die 27. Runde

Schauplatz Wien-Favoriten

FK Austria Wien vs. FC Red Bull Salzburg

Minute 49 – Check Penalty:

Die Austria verliert am eigenen Strafraum den Ball an einen Salzburger Angreifer, der kurz darauf an der rechten Wade getroffen wird und zu Fall kommt. Der Schiedsrichter nimmt das Foulspiel im Strafraum wahr und entscheidet auf Strafstoß. Diese Strafstoßentscheidung wird obligatorisch vom VAR überprüft. Das Foulspiel erweist sich hier als unstrittig, allerdings muss nun noch der exakte „Tatort“ ermittelt werden. Der Schiedsrichter hat einen Treffer an der Wade zum Zeitpunkt, als der Angreifer den Strafraum bereits betreten hatte, kommuniziert. Bei Ansicht aller möglichen relevanten Kameraperspektiven zeigt sich allerdings, dass sich der Fuß zum Zeitpunkt des Kontakts knapp außerhalb der Strafraumgrenze befand und zwischen der Strafraumlinie und der Fußspitze klar ein grüner Rasenstreifen zu sehen ist. Somit kommuniziert der VAR dem Schiedsrichter richtigerweise die faktische Entscheidung, dass das Foulspiel außerhalb des Strafraums stattgefunden hat. Die Tatortfeststellung außerhalb oder innerhalb des Strafraums ist im IFAB-Protokoll eindeutig als faktische Entscheidung festgelegt, bei der es zu keinem On-Field-Review durch den Schiedsrichter kommt.

Der Freistoß wird daraufhin knapp außerhalb des Strafraums ausgeführt und ein Salzburger Angreifer köpfelt den Ball an die Latte, von wo der Ball ins Torout springt. Der Schiedsrichter glaubt aber, dass ein Austria-Verteidiger diesen Kopfball gesetzt hat und entscheidet fälschlicherweise auf Eckstoß für RBS. Eine Eckstoßentscheidung fällt ganz klar nicht in eine der vier vom VAR zu überprüfenden Kategorien (Tor, Strafstoß, Rote Karte und falsche Identifizierung eines Spielers), selbst wenn daraus ein Tor resultiert, weil die „APP“ erst mit dem Abspiel des Balls (d.h. sobald der Ball im Spiel ist) beginnt. Die Entscheidungsgewalt liegt hier ganz eindeutig beim amtierenden Schiedsrichterteam am Spielfeld.

Minute 62 – Check Penalty

Ein Austria-Angreifer dringt von links in den Strafraum ein, ein RBS-Verteidiger versucht dies mit einem Tackling zu verhindern. Dabei stützt sich der Spieler Piatkowski zunächst mit der linken Hand vertikal ab, bewegt aber danach den Arm horizontal in Richtung des Balles und hebt dabei sogar die Handfläche leicht vom Boden und spielt damit den Ball. Diese Wahrnehmung führen zum Strafstoßpfiff von Schiedsrichter, der dies auch dementsprechend verbal an die VAR Zentrale kommuniziert. Der darauffolgende Strafstoßcheck durch den VAR bestätigt diese Wahrnehmung.

Minute 92 – Check Tor

Bei einem Freistoß der Austria postiert sich ein Angreifer in einer grundsätzlichen Abseitsposition an der Torlinie knapp vor dem Salzburg Torhüter. Bei der Ausführung des Freistoßes kommt es sogar zu einem physischen Kontakt zwischen dem Torhüter und dem Angreifer, kurz danach kann der Torhüter den Ball nur noch ins eigene Tor schlagen. Der Assistent kommunizierte in dieser Situation, dass sich der Austria-Spieler bei der Ausführung des Freistoßes in einer Abseitsposition in unmittelbarer Nähe des Torhüters befand, er aber aus seiner Position nicht klar erkennen konnte, ob es sich um eine eindeutige Beeinflussung des Torhüters handelte. Die vorliegenden Bilder in der VAR Zentrale zeigen, dass der Angreifer den Torhüter beeinflusst, indem dieser ihm eindeutig die Sicht versperrt bzw. er strafbar wird, da er den Gegner beeinflusst, den Ball spielen zu können. Folglich wird der erzielte Treffer richtigerweise nicht anerkannt.

Die Entscheidungen aus der VAR Zentrale wurden vom Supervisor und dem Eliteschiedsrichter-Komitee dementsprechend als korrekt eingestuft.

Zur folgenden Diskussion zur Möglichkeit einer nochmaligen Ansicht der Bilder durch den Schiedsrichter bei faktischen Entscheidungen wird klargestellt: Die Vorgehensweise bei faktischen Entscheidungen ist ganz klar im VAR Protokoll von der FIFA/IFAB festgelegt. Auch ein möglicher Bewertungsabzug bei VAR-Intervention darf bei der Entscheidungsfindung eines Schiedsrichters keine Rolle spielen. Das Ziel muss sein, klare und offensichtliche Fehlentscheidungen zu vermeiden. Dies ist die Zielsetzung der IFAB beim VAR-Projekt und auch die verständliche Erwartungshaltung vom Publikum bzw. den Vereinen. Bei faktischen Entscheidungen (z.B. Abseits, Ball innerhalb/außerhalb bzw. Tatortfestlegung) muss dem VAR nur ein evidentes Bild vorliegen, um hier von einer klaren und offensichtlichen Entscheidung zu sprechen.