Die Hand im Fußball

Heute beschäftigen wir uns mit der VARheit der Hand im Fußball, insbesondere wann das Handspiel als ein Vergehen zu bewerten ist und somit vom Schiedsrichter geahndet wird.

Die Strafbarkeit des Handspiels durch Feldspieler wurde erst 1871 eingeführt, dem Tormann war es damals nur erlaubt, mit dem Ball in der Hand zwei Schritte zu gehen.

Danach folgten immer wieder Adaptierungen und Anpassungen dieses Abschnitts der Regel 12, zuletzt mit den Regeländerungen für die Saison 2021/2022.

Trotz alle dieser Versuche einer klareren Definierung wird dieser Bereich bestimmt weiterhin auf dem Spielfeld, im Zuschauerbereich und vor allem bei diversen Stammtischen ein Diskussionsthema bleiben, nicht zuletzt auch deshalb, da schon durch die unterschiedlichen Positionen der „Bewerter“ (also Verteidiger vs. Angreifer) es zu den unterschiedlichen Betrachtungsweisen kommen wird.

Regeltechnischer Begriff der „Hand“:

Die Bezeichnung „Hand“ gemäß dem IFAB-Regelwerk entspricht nicht dem anatomischen Begriff der Medizin. Wenngleich in den Fußballregeln sehr oft schon Hand/Arm geschrieben steht, so ist eindeutig definiert, wann ein Ballkontakt grundsätzlich überhaupt als Handspiel zu werten ist. Da wurde mit der letzten Änderung der Begriff „Achselhöhle“ aufgenommen, die Grenze verläuft zwischen Schulter und angelegtem Arm unten an der Achselhöhle.

Trifft nun der Ball den Bereich oberhalb, also zwischen Achselhöhle und Schulter, so liegt kein Handspiel vor und ist gleich zu bewerten, wie ein Ballkontakt eines anderen erlaubten Körperteils (z.B. Kopf, Rücken, Knie, Fuß, usw.). Erwähnt sollte auch werden, dass ein „versuchtes Handspiel“ – also wenn kein Ballkontakt entsteht – nicht strafbar ist (im Unterschied zu anderen Vergehen, wo bereits der Versuch geahndet werden kann, wie Treten, Schlagen, Beinstellen).

Ist demnach von einem Handspiel die Rede, so kann es sich nur um einen Ballkontakt von den Fingerspitzen bis zum Bereich der Achselhöhle handeln, erst dann ist vom Schiedsrichter zu beurteilen, ob es ein Vergehen ist und er die dafür vorgesehene Spielstrafe (direkter Freistoß bzw. Strafstoß) verhängt.

Der Handkontakt als Vergehen

Absichtliches Handspiel: Nicht geändert wurden die Definition und die Strafbarkeit des „absichtlichen Handspiels“, also die bewusste und gewollte Bewegung der Hand (des Arms) zum Ball, einschließlich der Bewegung der Hand in die Schussbahn des Balls, wodurch in weiterer Folge ein Ballkontakt entsteht. Dabei ist es unerheblich, wo und in welcher Position sich die Hand befindet, es ist beim absichtlichen Handspiel nicht erforderlich, dass eine „Körperverbreiterung“ vorliegt.

Sonstige Handspiel-Vergehen: Dies sind in der Praxis wohl die häufigsten Situationen und betreffen all jene Fälle, wo der Ballkontakt vom Spieler zwar nicht absichtlich herbeigeführt wird, aber aufgrund der Hand-/Armhaltung der Körper unnatürlich vergrößert wird und vom Schiedsrichter zu beurteilen ist, ob diese Armposition als Folge der Körperbewegung des Spielers in der jeweiligen Situation gerechtfertigt werden kann. Daher ist in diesem kurzen Augenblick zu entscheiden, ob diese Kriterien erfüllt werden oder nicht. Dies erfordert vom Schiedsrichter entsprechendes Verständnis bei seiner Beurteilung, insbesondere inwieweit der weggestreckte Arm mit dem Bewegungsablauf vereinbar ist. Bei einem Fallrückzieher wird der Arm in einer höheren Position zu rechtfertigen sein (natürliche Ausgleichsbewegung als Balance), als bei einem flachen Schuss vom Strafraum Richtung Mittellinie. Auch die eingesetzte Energie eines Spielers bei einem Schuss bringt unterschiedliche natürliche Bewegungsabläufe in Bezug auf die Armhaltung mit sich. So kann es durchaus vorkommen, dass eine vergleichbar ähnliche Armposition entweder als „strafbar“ oder als „nicht strafbar“ bewertet wird.

Eine natürliche Bewegung ist jedenfalls bei einem Sturz die Bewegung des Arms Richtung Boden, um den Aufprall zu mindern, wird dabei jedoch der zweite Arm in der Luft vom Ball getroffen, ist diese Position im Ermessensspielraum des Schiedsrichters gelegen, ob er sie als strafbar bewertet oder nicht.

Jedenfalls ist im IFAB-Regelwerk zweifelsfrei festgehalten, dass ein Spieler mit einer körperverbreiternden Armposition immer das Risiko eingeht, dass der Ball an seinen Arm springt und er dafür bestraft wird. Unerheblich dabei ist, woher der Ball kommt, wer ihn zuletzt gespielt hat, die Entfernung bzw. Distanz zum Ball vor dem Kontakt Also: Je breiter bzw. je höher der Arm vom Körper weg ist, umso höher ist das Risiko der Strafbarkeit bei einem Ballkontakt.

Torerzielung: Klar geregelt ist bereits seit der Saison 2019/2020, dass, wenn der Ball durch einen Hand-/Armkontakt eines Spielers direkt bzw. unmittelbar ins gegnerische Tor gelangt, dieser Treffer nicht anerkannt werden darf. Dabei sind die Umstände des Ballkontakts nicht erheblich, dieses Tor ist auch dann nicht anzuerkennen, wenn der Arm-/Handkontakt sonst als nicht strafbar eingestuft würde, somit vom Spieler weder beabsichtigt noch zu verhindern gewesen wäre. Es ist sowohl die direkte Torerzielung vom Spieler mit der Hand/dem Arm ein Vergehen, wie auch wenn dieser Spieler selbst und unmittelbar nach der Ballberührung mit der Hand/dem Arm den Ball mit einem anderen Körperteil (Kopf/Fuß) ins Tor befördert. Dies gilt auch für den Torhüter, d.h., wenn der Ball im Strafraum korrekt gefangen und direkt ins gegnerische Tor geworfen wird, zählt dieser Treffer nicht.

Wenn nach einem „unabsichtlichen“, also grundsätzlich nicht strafbarem Handspiel, nun ein Mitspieler ein Tor erzielen sollte, ist dies kein Vergehen mehr und der Treffer zählt.